In einer aktuellen Entscheidung hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zum erforderlichen Inhalt eines Kündigungsschreibens gefestigt. Zu entscheiden war die Frage, wie genau der Beendigungszeitpunkt dort bestimmt werden muss. Reicht es, wenn der Arbeitgeber formuliert, dass das Arbeitsverhältnis „zum nächstmöglichen Termin” endet oder muss er den genauen Termin beziehungsweise die genaue Kündigungsfrist im Kündigungsschreiben angeben?
Im Ergebnis hat der 6. Senat des BAG einen schlichten Hinweis auf die gesetzlichen Kündigungsfristen ausreichen lassen, wenn der Mitarbeiter hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis endet.
Eine Industriekauffrau war seit 1987 bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen am 1. Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Am gleichen Tag wurde ein Insolvenzverwalter bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäftsführung die vollständige Betriebsstilllegung zum 31. August 2010 beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Mitarbeiter angehört. Am 3. Mai kündigte der Insolvenzverwalter unter anderem das Arbeitsverhältnis der Industriekauffrau „zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Das Kündigungsschreiben enthielt einen Hinweis auf die Kündigungsfristen des § 622 BGB sowie darauf, dass § 113 Insolvenzordnung (InsO) eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen die Kündigung und bekam zunächst auch recht. Das Landesarbeitsgericht Hamm hielt die Kündigungserklärung für unbestimmt. Die Erfurter Richter sahen dies jedoch anders: Das Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Das Kündigungsschreiben sei ausreichend bestimmt gewesen. Die Mitarbeiterin habe dem Kündigungsschreiben unter Berücksichtigung ihrer Betriebszugehörigkeit entnehmen können, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führe. Andere Unwirksamkeitsgründe seien nicht ersichtlich.
(BAG vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11)
Quelle: http://www.cms-hs.net
Tipp für die Praxis:
Um derartige Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in einem Kündigungsschreiben grundsätzlich ein genaues Beendigungsdatum genannt werden. Eine hilfsweise Kündigung zum nächstmöglichen Termin gibt zusätzliche Rechtssicherheit. |