Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt, so geschieht das in der Regel durch Bevollmächtigte des Arbeitgebers. Der gekündigte Arbeitnehmer kann eine solche Kündigung zurückweisen, wenn ihm keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird. Dann ist die Kündigung nur aus diesem Grund unwirksam. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber über die Bevollmächtigung bereits in Kenntnis gesetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist dies regelmäßig bei der Kündigung durch einen Personalleiter anzunehmen. Wird die Kündigung durch einen alleinvertretungsberechtigten Prokuristen erklärt, so ist die Zurückweisung ebenfalls ausgeschlossen.
Das LAG Hamm hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Kündigung eines Materialbestellers zu beschäftigen. Ein Prokurist des Unternehmens hatte ihm das Kündigungsschreiben überreicht. Das Schreiben trug die Unterschrift dieses Prokuristen mit dem Zusatz „ppa“. Darüber hinaus hatte ein Personalsachbearbeiter unterschrieben. Der unterzeichnende Prokurist hatte jedoch lediglich eine Gesamtprokura und war nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer oder einem weiteren Prokuristen vertretungsberechtigt. Allerdings war er zugleich Personalleiter des Unternehmens. Ob der Arbeitnehmer hiervon Kenntnis hatte, war zwischen den Beteiligten umstritten. Fünf Tage nach Übergabe wies der Anwalt des Mitarbeiters die Kündigung jedenfalls wegen mangelnden Nachweises der Vollmacht zurück.
Das LAG Hamm hielt die Zurückweisung für zulässig und erklärte die Kündigung für unwirksam, da der Mitarbeiter keine Kenntnis von der Bevollmächtigung der Kündigenden gehabt habe. Dies gelte ohne Zweifel für den mitunterzeichnenden Personalsachbearbeiter, da ein solcher regelmäßig keine Vertretungsmacht zum Ausspruch einer Kündigung habe. Aber auch der Prokurist sei wegen der ihm nur zustehenden Gesamtprokura ohne Geschäftsführer/weiteren Prokuristen nicht vertretungsberechtigt gewesen.
Zwar sei er durch seine zusätzliche Stellung als Personalleiter grundsätzlich auch alleine berechtigt, Kündigungen auszusprechen. Soweit diese Stellung dem Mitarbeiter bekannt sei, sei eine Zurückweisung ausgeschlossen. Auf diese tatsächliche Frage kam es nach Auffassung des LAG Hamm im zu entscheidenden Fall jedoch nicht an: Der Gekündigte habe wegen des Zusatzes „ppa“ davon ausgehen müssen, dass der Personalleiter in Ausübung seiner eingeschränkten Gesamtprokura und nicht als Personalleiter handelte. (LAG Hamm vom 16. Mai 2013 – 17 Sa 1708/12)
Praxishinweis:
Ob der Kündigende tatsächlich Vertretungsmacht hat, ist für das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers unbeachtlich. Ist der Kündigung keine Vollmachtsurkunde im Original beigefügt, sollte sie daher von einem einzelvertretungsberechtigten Prokuristen oder dem Personalleiter erklärt werden, um „zurückweisungsfest“ zu sein. Übt der Bevollmächtigte mehrere Funktionen in dem Unternehmen des Arbeitgebers aus, muss die im Kündigungsschreiben angegebene Stellung seine Kündigungsbefugnis für den Arbeitnehmer eindeutig erkennen lassen. |