Seitdem am 1. Dezember 2011 ein neuer Satz 2 in § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eingefügt wurde, nach dem eine Überlassung von Zeitarbeitnehmern „vorübergehend” erfolgt, ist umstritten, inwieweit diese überhaupt noch dauerhaft in einem Unternehmen eingesetzt werden können. An den Arbeitsgerichten wurde dies im letzten Jahr kontrovers diskutiert. Dieser Debatte hat das BAG nun einen Riegel vorgeschoben.
In unserem CMS Update Arbeitsrecht Ausgabe Juni 2012 hatten wir noch über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig berichtet, das geurteilt hatte, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG keine Höchstüberlassungsfrist zu entnehmen und damit die dauerhafte Einstellung von Zeitarbeitnehmern nicht untersagt sei.
Die höchsten Richter sahen dies jedoch anders. Sie hatten über folgende Situation zu entscheiden: Der Betriebsrat des Einsatzbetriebs hatte seine Zustimmung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern verweigert, weil diese nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollten. Das entleihende Unternehmen beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung. In letzter Instanz prüfte das BAG die Rechtslage und wies den Antrag des Unternehmens mit folgender Begründung ab: Der Betriebsrat dürfe seine Zustimmung zur Einstellung von Zeitarbeitnehmern nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstoße. Ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sei auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG. Danach erfolge die Überlassung von Arbeitnehmern „vorübergehend“. Die Bestimmung enthalte nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersage die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie diene zum einen dem Schutz der Zeitarbeitnehmer. Zum anderen solle sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Einsatzbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des entleihenden Unternehmens dürfe daher im Ergebnis seine Zustimmung zur Einstellung von Zeitarbeitnehmern verweigern, wenn diese im Einsatzbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. (BAG vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11), Quelle: http://www.cms-hs.net
Tipp für die Praxis:Das BAG hat zwar nun Klarheit dahingehend geschaffen, dass Zeitarbeitnehmer nicht mehr dauerhaft in Betrieben eingesetzt werden dürfen, lässt die Beteiligten aber mit der Frage allein, wann eine „dauerhafte Beschäftigung” anfängt und wann eine „vorübergehende Beschäftigung” endet. Im zu entscheidenden Fall war eine nähere Bestimmung der Begriffe nicht erforderlich. Diese Unklarheit wird in der Folgezeit in der Praxis zu ganz erheblichen Problemen führen. So stellt sich zum Beispiel die Frage, ob bereits dann ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG vorliegt, wenn der Einsatz des Zeitarbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz erfolgt oder wenn eine einsatzbezogen zu bestimmende zeitliche Grenze überschritten wird. |