Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, dass Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden, während der Gesamtdauer dieser Zeitspanne zweimal eine Verringerung ihrer Arbeitszeit beanspruchen können, soweit eine einvernehmliche Regelung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass vorangegangene einvernehmliche Einigungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter auf diesen Anspruch nicht „anzurechnen” sind.
Zu urteilen war über den Fall einer Personalreferentin, die seit 2006 in einem Unternehmen tätig war. Im Juni 2008 bekam sie ein Kind und beantragte Elternzeit für zunächst zwei Jahre, also bis zum 4. Juni 2010. Im ersten Halbjahr ihrer Elternzeit arbeitete sie gar nicht, von Januar 2009 bis Mai 2009 15 Stunden in der Woche und von Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden pro Woche. Diese Arbeitszeitregelungen wurden einvernehmlich getroffen. Im April 2010 meldete die Personalreferentin Elternzeit für ein weiteres drittes Jahr an und zwar bis zum 4. Juni 2011. Sie beantragte, – wie bisher – 20 Stunden pro Woche arbeiten zu dürfen. Das Unternehmen lehnte diesen Antrag ab. Wegen einer Umstellung im Personalbereich sei erforderlich, dass sie wieder mit voller Arbeitskraft zur Verfügung stünde. Es sei nicht möglich, eine gleichermaßen juristisch qualifizierte Teilzeitkraft für die Dauer eines Jahres zur Abdeckung des sonst entstehenden Bedarfs zu finden. Gegen diese Entscheidung erhob die Mitarbeiterin Klage vor den Arbeitsgerichten und bekam in letzter Instanz recht.
Zum Hintergrund: Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG können Mitarbeiter bei ihrem Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, so können Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit grundsätzlich zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen (§ 15 Abs. 6 und 7 BEEG). Das BAG urteilte nun – im Gegensatz zur Vorinstanz –, dass die Personalreferentin mit der einvernehmlichen Arbeitszeitverkürzung in den ersten beiden Jahren ihrer Elternzeit das Recht auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht verwirkt habe.
(BAG vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11), Quelle: http://www.cms-hs.net
Anmerkung:Die Entscheidung des BAG hat die missliche Folge, dass ein Unternehmen, das bereit ist, sich mit seinem Mitarbeiter gütlich zu einigen, schlechter gestellt ist als ein Arbeitgeber, der von vorneherein eine Einigung ablehnt und es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lässt. |