Nicht selten sehen Arbeitsverträge, spezielle Dienstwagenvereinbarungen oder -richtlinien vor, dass der Mitarbeiter im Fall eines Unfalls mit dem Dienstwagen den Selbstbehalt zu tragen hat, den der Arbeitgeber mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart hat. Eine solche Regelung ist jedoch nicht immer rechtens. Das entschied jüngst das BAG.
Zum Hintergrund: Fahrzeughalter haben grundsätzlich die Möglichkeit, für den Schadensfall einen Selbstbehalt zu vereinbaren. Das gilt zum einen für die Teil- und Vollkaskoversicherung, zum anderen aber auch für die Haftpflichtversicherung. Immer mehr Arbeitgeber machen davon für ihren Dienstwagenpool Gebrauch.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitgeber mit seinem Angestellten, einem Berufskraftfahrer, arbeitsvertraglich vereinbart, dass dieser bei Unfällen bis zur Höhe des Selbstbehalts von EUR 5000 pro Schadensfall in der Haftpflichtversicherung haften solle. Es kam wie es kommen musste: Der Mitarbeiter schädigte auf einer Dienstfahrt einen anderen Verkehrsteilnehmer. Das Unternehmen berief sich daraufhin auf die Vereinbarung und verklagte den Fahrer auf Zahlung der Eigenbeteiligung.
Nach Auffassung des BAG zu Unrecht. Eine entsprechende Selbstbehaltklausel zulasten des Mitarbeiters verstoße gegen allgemeine Grundsätze des Versicherungsrechts und benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Das gelte unabhängig vom Verschuldensgrad des Mitarbeiters und unabhängig von der Höhe der vereinbarten Eigenbeteiligung.
§ 114 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verbiete ausdrücklich, den Selbstbehalt des Versicherungsnehmers gegenüber einer mitversicherten Person geltend zu machen. Mit dieser gesetzlichen Vorschrift solle verhindert werden, dass der Halter eine Kostenersparnis zulasten Dritter durch einen günstigen Versicherungstarif erreiche. Dieser Grundsatz gilt nach Auffassung des BAG auch für Arbeitsverhältnisse. Trete der Arbeitgeber mithin als Halter eines Fahrzeugs auf und versichere dieses mit einem Selbstbehalt, so müsse er den Selbstbehalt im Falle eines Unfalls selbst tragen und könne ihn nicht auf seinen Mitarbeiter abwälzen. (BAG vom 13. Dezember 2012 – 8 AZR 432/11), Quelle: http://www.cms-hs.net/
Tipp für die Praxis:
Ob dies gleichermaßen für Selbstbehalte in der Teil- oder Vollkasko gilt, hat das BAG nicht entschieden. Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung wird bei der Teil- und Vollkaskoversicherung nicht der Schaden einer dritten, betriebsfremden Person ausgeglichen, sondern ein Schaden des Unternehmens selbst. Dieser Umstand könnte es rechtfertigen, den Arbeitnehmer zumindest anteilig, also entsprechend seinem Verschulden, an den Kosten eines Selbstbehalts zu beteiligen. Diese entspräche den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. |