Eine tarifvertragliche Regelung, die bei durchgehender Auszahlung des Entgelts für die regelmäßige Arbeitszeit (auch bei Mehr- oder Minderleistung) für den Krankheitsfall pro krankheitsbedingt ausgefallenem Arbeitstag die Zeitgutschrift einer geringeren als der regelmäßig anfallenden Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto mit der Folge der Verrechnung auf dem Arbeitszeitkonto vorhandener Gutstunden bzw. einer Verpflichtung zur späteren Nacharbeit vorsieht, ist mit dem gemäß § 12 EFZG unabdingbaren Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung nicht vereinbar. Es handelt sich nicht um eine gemäß § 4 Abs. 4 EFZG zulässige Berechnungsmethode der maßgeblichen Arbeitszeit. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Gutschrift der vollen krankheitsbedingten ausgefallenen regelmäßigen Arbeitszeit.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 – 25 Sa 157/13