Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sein Arbeitsplatz rechtswidrig per Video überwacht wurde. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Sa 540/12). Nach Auffassung des Gerichts stellt die Videoüberwachung eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.
Der Arbeitgeber hatte die Videoüberwachung mit dem Argument begründet, es sei in der Vergangenheit zum Diebstahl von Firmeneigentum gekommen. Das LAG erläuterte in seiner Entscheidung, diese Behauptung sei zu pauschal, um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtfertigen zu können.
Der Arbeitnehmer erhält 650 Euro Schmerzensgeld – aber nicht wie gefordert 10 000 Euro. Der Kläger hatte diese hohe Summe beantragt, da er als Folge der Überwachung an Durchfall, Erbrechen und Unwohlsein gelitten habe. Deshalb sei eine ärztliche Behandlung notwendig gewesen. Das Gericht urteilte allerdings, dass ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der Videoüberwachung und den behaupteten Krankheitssymptomen nicht nachgewiesen wurde. Pauschale Behauptungen möglicher gesundheitlicher Folgen genügten in diesem Fall nicht für ein hohes Schmerzensgeld.
Quelle: dpa, 13.03.2014