Taschenkontrollen bei Mitarbeitern sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Entsprechende Betriebsvereinbarungen dienen dem Schutz der Arbeitgeber vor Diebstählen. Die damit einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer ist verhältnismäßig.
Dies hat das BAG letztes Jahr in einem Beschluss ausdrücklich festgestellt. Im zu entscheidenden Fall wurde unter anderem um die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung über Torkontrollen in einem Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetika und Parfums gestritten. Im Zeitraum Oktober 2009 bis September 2010 waren in diesem Betrieb Waren im Wert von EUR 250 000 entwendet worden. Eine Betriebsvereinbarung, die Torkontrollen an 30 Tagen im Jahr vorsah, bei denen 86 Personen per Zufallsgenerator zur Kontrolle ausgewählt wurden, sollte Abhilfe schaffen. Die Kontrollen fanden im Pförtnerraum an einer nicht einsehbaren Stelle statt und bezogen sich zunächst auf die Durchsicht mitgeführter Behältnisse, Jacken- und Manteltaschen. In begründeten Verdachtsfällen wurden die Mitarbeiter aufgefordert, sämtliche Kleidertaschen zu leeren. Bei einer Weigerung konnte die Kontrolle durch die zuständige Polizei durchgeführt werden. Im Übrigen wurden die Überprüfungen durch externe Sicherheitsmitarbeiter ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vorgenommen.
Das BAG entschied, dass die Kontrollen zwar in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingriffen, dass sie jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien, um Diebstähle aufzudecken oder zu verhindern. Insbesondere sei kein milderes Mittel ersichtlich. Eine dauerhafte Videoüberwachung am Arbeitsplatz beeinträchtige die Arbeitnehmerrechte stärker. Der Zufallsgenerator sowie die Durchführung an nicht einsehbarer Stelle vermeide zudem eine Stigmatisierung der betroffenen Mitarbeiter. Die Kontrollen müssten ferner nicht zwangsläufig durch eigene Arbeitnehmer durchgeführt werden. Auch die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds sei nicht erforderlich. Denn es sei nicht ersichtlich, dass Überprüfungen durch eigene Mitarbeiter in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds weniger belastend seien. In Anbetracht des hohen Schadens, der in dem Unternehmen entstanden sei, seien die Kontrollen auch verhältnismäßig.
(BAG vom 9. Juli 2013 – 1 ABR 2/13 (A))
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