Der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht auf Streik und Aussperrung als die traditionell anerkannten Formen des Arbeitskampfes beschränkt. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Zwecke für geeignet halten, überlässt Art. 9 III GG grundsätzlich ihnen. Es unterliegt von verfassungswegen keinen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht sogar “Flashmob”-Aktionen im Einzelhandel auf der Grundlage geltenden Rechts nach Maßgabe näherer Ableitungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht als generell unzulässig beurteilt.
BVerfG, Beschluss vom 26.03.2014 – 1 BvR 3185/13 –
Quelle: www.asw-ac.de