Die Entscheidung
Ein Ausbildungsberater antwortete einem Lehrgangsteilnehmer auf die entsprechende Frage hin per Mail, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat.” Als der Kunde diese Unhöflichkeit beanstandete, setzte der Berater einen drauf: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen bleibt die Freundlichkeit aus.” Daraufhin erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Der Berater klagte auf Entfernung der Abmahnung aus der Personakte. Damit hatte er keinen Erfolg, denn die Abmahnung war verhältnismäßig.
Folgen für die Praxis
Insbesondere wenn der Kundenkontakt zu den Arbeits-
aufgaben gehört, stellt die freundliche Kommunikation eine vertragliche Pflicht dar, deren Verletzung eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Das gilt auch dann, wenn das Verhalten noch keine Beleidigung darstellt, sondern „nur” unhöflich ist. Zwei patzige E-Mails stellen kein einmaliges „Vergreifen im Ton” dar, eine entsprechende Abmahnung ist verhältnismäßig.
Arbeitgeber müssen darauf achten, das abgemahnte Verhalten möglichst genau zu beschreiben und als Pflichtverstoß zu bewerten, damit der Arbeitnehmer weiß, wie er sein Verhalten ändern soll, um einer Kündigung zu entgehen. Es würde nicht genügen, dem Arbeitnehmer vorzuwerfen, er sei gegenüber Kunden „häufig unfreundlich”.
LAG Schleswig-Holstein vom 20.05.2014 – 2 Sa 17/14