Kündigt ein gesunder Mitarbeiter an, er werde zukünftig erkranken, soweit der Arbeitgeber seinen Wünschen nicht entspreche, kann dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Eine Abmahnung ist in einer solchen Situation nicht mehr notwendig. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der Mitarbeiter im Nachgang tatsächlich (zufällig) erkrankt. Selbst dann, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Ankündigung bereits objektiv erkrankt war, scheidet eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Eine mit der Erklärung verbundene Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien wiegt dann aber weniger schwer. In einem solchen Fall darf jedenfalls nicht ohne Weiteres von einer erheblichen – eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden – Pflichtverletzung ausgegangen werden – so die bisherige Rechtsprechung des BAG.
(BAG vom 12. März 2009 – 2 AZR 251 / 07)
Daran hat jüngst das LAG Köln angeknüpft. Es hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Im November 2011 wies ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin an, Registraturarbeiten für einen erkrankten Kollegen zu übernehmen. Unter Hinweis auf Schmerzen im Arm machte die Arbeitnehmerin geltend, sie sehe sich an dieser Tätigkeit durch ihre Vorerkrankung gehindert. Der Arbeitgeber erwiderte, solange sie nicht krankgeschrieben sei, sei von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen. Daraufhin drohte die Mitarbeiterin mit Krankschreibung. Nach zwei Arbeitstagen in der Registratur erfolgte sodann tatsächlich eine Krankmeldung. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos ohne Abmahnung aus wichtigem Grund.
Diese Kündigung hielt vor dem LAG jedoch nicht Stand. Die Richter argumentierten wie folgt: Die Pflichtwidrigkeit der Ankündigung einer Krankschreibung bei objektiv nicht bestehender Erkrankung im Zeitpunkt der Ankündigung liege in erster Linie darin, dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Erklärung zum Ausdruck bringe, er sei notfalls bereit, seine Rechte aus dem Entgeltfortzahlungsrecht zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Mit einem solchen Verhalten verletze der Arbeitnehmer seine aus der Rücksichtnahmepflicht folgende Leistungstreuepflicht erheblich. Zugleich werde durch die Pflichtverletzung das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit und Loyalität des Arbeitnehmers in schwerwiegender Weise beeinträchtigt. Wenn aber bereits im Zeitpunkt der Ankündigung eine Erkrankung des Mitarbeiters objektiv vorgelegen habe und der Mitarbeiter von seiner Arbeitsunfähigkeit ausgehen durfte, dürfe der Arbeitgeber nicht annehmen, dass mangelnde Arbeitsbereitschaft Grund für die Abwesenheit sei. Andererseits dürfe der Mitarbeiter aber auch nicht mit seinem Nichterscheinen für den Fall drohen, dass der Arbeitgeber seinen Forderungen nicht nachkomme. Der Mitarbeiter dürfe die Krankheit nicht als Druckmittel einsetzen, um den Arbeitgeber zu dem gewünschten Verhalten zu veranlassen.
Im Ergebnis stelle ein solches Verhalten des Mitarbeiters jedenfalls keine derart schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses dar, dass eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. (LAG Köln vom 29. Januar 2014 – 5 Sa 631 / 13)
Tipp für die Praxis: | ||
Bei angekündigter Krankheit kann man durchaus an eine außerordentliche Kündigung denken. In vielen Fällen wird aber eine Abmahnung vorzuschalten sein. |