BAG vom 16.04.2014 – 5 AZR 736/11
Die Entscheidung
Ein Buchhalter brachte seinem Arbeitgeber durch Untreue einen Schaden von über 280.000 Euro bei. Als dies herauskam, verpflichtete sich der Täter notariell zur
Rückzahlung; entlassen wurde er nicht. Der Angestellte hinterging den Arbeitgeber aber weiter, zuletzt als Leiter der Buchhaltung. Es folgten mehrere fristlose Kündigungen,
die wegen formeller Mängel jedoch allesamt unwirksam waren. Als dann endlich eine Kündigung Erfolg hatte, war der Albtraum des Arbeitgebers noch nicht vorbei: Der
mittlerweile strafrechtlich Verurteilte klagte auf Zahlung des Annahmeverzugslohns. Hiermit scheiterte er aber, denn bei wiederholt kriminellem Verhalten haben die
Interessen des Arbeitgebers Vorrang vor dem Verdienst des Straftäters.
Folgen für die Praxis
Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und nimmt in der Folgezeit die Arbeitsleistung nicht
entgegen, befindet er sich in der Regel im Annahmeverzug und muss den Lohn (nach)zahlen. Das gilt jedoch
nicht, wenn bei Annahme der angebotenen Arbeit die Interessen des Arbeitgebers unmittelbar und nachhaltig
gefährdet würden. Dann nämlich ist ein Arbeitsangebot nach Ansicht des BAG unbeachtlich.
In weniger „intensiven“ Fällen als dem vorliegenden ist Arbeitgebern aber zur Vorsicht zu raten: Die sog. „kalte
Kündigung“, bei der die wesentliche Rechtswirkung einer Kündigung (nämlich Wegfall der Beschäftigungsund
Lohnzahlungspflicht) erreicht wird, obwohl die Kündigung unwirksam ist, ist auf seltene Ausnahmefälle
begrenzt.