Arbeitsgericht Darmstadt vom 12.06.2014 – 6 Ca 22/13
Die Entscheidung
Eine 42jährige bewarb sich als Geschäftsführerin bei dem Verein „Borreliose und FSME Bund Deutschland“.
Weiter als zum ersten Vorstellungsgespräch kam sie aber nicht: Der Verein fragte nämlich zwischenzeitlich bei der
Bewerberin an, was zu ihrem Übergewicht geführt habe. Mit ihrem derzeitigen Gewicht sei sie „kein vorzeigbares
Beispiel und würde die Empfehlungen des Vereins für Ernährung und Sport konterkarieren“. Die Bewerberin, die
Kleidergröße 42 trug und 83 kg bei 1,70 m wog, klagte daraufhin 30.000 Euro ein.
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, es sei weder eine Benachteiligung wegen einer
Behinderung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erkennbar.
Folgen für die Praxis
Ist die Grenze zur Behinderung nicht überschritten, können Arbeitgeber Bewerber wegen Übergewichts
ablehnen. Es ist darauf zu achten, dass die Ablehnung selbst keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und/
oder Beleidigung darstellt. Eine Behinderung hat das Gericht bei moderaten 83 kg nachvollziehbar verneint.
Auch verletzte der Verein nicht das Persönlichkeitsrecht, denn er durfte in Frage stellen, ob die Bewerberin die
Empfehlungen für ein gesundheitsbewusstes Verhalten (überzeugend) vertreten kann.
„Bestätigt“ wird das Urteil von einer Empfehlung des Generalanwalts beim EuGH vom 12.07.2014: Der nämlich
sieht (nur) Adipositas des Grades III (im dänischen Vorlagefall 160 kg bei einer Körpergröße von 1,72 m)
als Behinderung an. Folgt der EUGH der Empfehlung, ist diese Einordnung in Zukunft auch für deutsche Gerichte
maßgeblich.