Der Arbeitgeber kann eine vom Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit nur dann aufgrund unverhältnismäßiger Kosten ablehnen, wenn er eine konkrete Prognose über die mit der Teilzeit einhergehenden Kosten abgibt. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter eine ungewöhnliche Verteilung der Arbeitszeit beantragt.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) räumt Arbeitnehmern das Recht ein, den gewünschten Umfang und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit vorzuschlagen. Der Arbeitgeber kann diese Teilzeitvorschläge nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 TzBfG). In der Praxis stellen derartige Teilzeitbegehren Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. So auch in folgendem – im Januar dieses Jahres vom BAG entschiedenen – Fall:
Ein Pilot verlangte von seiner Arbeitgeberin, einer Fluggesellschaft, die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 76,9 %. Darüber hinaus forderte er, dass seine Arbeitszeit so zu verteilen sei, dass er jeweils die letzten sieben Tage im Monat freigestellt sei. Das Unternehmen lehnte dieses Teilzeitverlangen unter Hinweis auf Personalmangel und eine mögliche Benachteiligung anderer Kollegen, die über die Weihnachtsfeiertage Urlaub nehmen wollten, ab.
Das BAG gab im Ergebnis jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Die Richter betonten dabei, dass ein Teilzeitbegehren nur dann abgelehnt werden könne, wenn der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liege, das der beantragten Teilzeit entgegenstehe. Zu klären sei, ob durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung die betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt würden. Dies könne auch dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber bei Bewilligung des Teilzeitbegehrens mit unverhältnismäßigen Kosten belastet würde. Diese müssten aber konkret dargelegt und prognostiziert werden. Allgemeine Befürchtungen allein reichten nicht aus.
Im zu entscheidenden Fall könne sich der Arbeitgeber nicht auf unverhältnismäßige Kosten berufen, da er nicht dargelegt habe, welche Anzahl von Neueinstellungen und Umschulungen mit welcher konkreten Kostenfolge aufgrund der Teilzeit erforderlich sei. Den Einwand, die Freizeitphase des Teilzeitbegehrens falle auf die Zeit von Weihnachten bis Silvester, ließ das BAG ebenfalls nicht gelten. Der Arbeitgeber habe diesbezügliche organisatorische Schwierigkeiten nicht hinreichend dargelegt. Er habe zwar erklärt, wie viele Urlaubsanträge über Weihnachten und Silvester eingingen, nicht aber wie viele Anträge für andere Zeiträume gestellt würden. (BAG, Urteil vom 20. Januar 2015 – 9 AZR 735 / 13)
Quelle: www.cms-hs.net
Tipp für die Praxis: | ||
Die Ablehnung eines Teilzeitantrags muss immer anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Die zur Ablehnung herangezogenen Erwägungen und die betrieblichen Beeinträchtigungen müssen in einem Prozess konkret dargelegt werden |