Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe (siehe im Einzelnen § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG). Das bedeutet aber nicht, dass hier um jeden Preis gekündigt werden darf. So hat das BAG unlängst entschieden, dass Kleinbetriebe bei Kündigungen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berücksichtigen müssen. Dabei gilt, dass der Arbeitgeber widerlegen muss, dass ein Mitarbeiter diskriminiert wurde, wenn dieser Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, kann die Kündigung unwirksam sein und eine Entschädigungszahlung fällig werden.
Im konkreten Fall ging es um die Kündigung einer Arzthelferin, die mit vier jüngeren Kolleginnen in einer Gemeinschaftspraxis beschäftigt war. Das Kündigungsschreiben enthielt den Hinweis, dass die 63-Jährige „inzwischen pensionsberechtigt“ sei. Darin sah die Arzthelferin ein Indiz für eine Benachteiligung wegen ihres Alters, zumal den jüngeren Kolleginnen nicht gekündigt worden war. Sie wehrte sich gerichtlich gegen die Kündigung und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Ihr Arbeitgeber machte geltend, man habe das Kündigungsschreiben lediglich freundlich und verbindlich formulieren wollen. Letztlich sei die Kündigung auf notwendige Umstrukturierungen im Laborbereich zurückzuführen, da zu erwarten sei, dass 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen in der Gemeinschaftspraxis künftig entfallen. Die betroffene Arzthelferin habe zuletzt überwiegend im Labor gearbeitet und sei im Übrigen auch nicht mit den anderen Arzthelferinnen vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei.
Die Vorinstanzen hatten die Klage der Mitarbeiterin abgewiesen. Das BAG sah dies aber anders. Nach Auffassung der höchsten Richter verstieß die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG und war deswegen unwirksam. Die Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben sei Indiz für die Vermutung einer Altersdiskriminierung. Der Arbeitgeber habe aber keinen ausreichenden Beweis angeboten, dass keine entsprechende Altersdiskriminierung vorliege, und habe die Vermutung mithin nicht widerlegt.
Ob und ggf. in welcher Höhe ein Entschädigungsanspruch zu zahlen ist, konnte das BAG nicht feststellen. Insoweit hat es die Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (BAG vom 23. Juli 2015 – 6 AZR 457 / 14)
Quelle: www.cms-hs.net