Im April 2014 erging eine interessante Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf zum Thema Mindestlohn. Danach kann ein Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden. Er ist also nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,50 zu zahlen.
Folgender Fall stand zur Entscheidung an: Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Grundvergütung in Höhe von EUR 8,10 pro Stunde. Daneben zahlte ihr Arbeitgeber ihr einen „freiwilligen Brutto – Leistungsbonus von maximal EUR 1,00, der sich nach der jeweils gültigen Bonusregelung“ richtete. Nachdem das Mindestlohngesetz in Kraft getreten war, informierte das Unternehmen seine Mitarbeiterin darüber, dass sowohl die Grundvergütung in Höhe von EUR 8,10 als auch der Leistungsbonus in Höhe von EUR 1,00 pro Stunde zwar weiterhin gewährt, dass allerdings vom Bonus zukünftig EUR 0,40 pro Stunde fix gezahlt würden. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht. Sie verlangte, dass der Leistungsbonus zusätzlich zum Mindestlohn von EUR 8,50 gezahlt werden sollte.
Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Welche Leistungen auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch anzurechnen seien, beurteile sich nach dem Zweck des Das Mindestlohngesetz (MiLoG). Das Gesetz verfolge das Ziel, Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund komme es – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien deshalb alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden.
Nach diesen Grundsätzen sei ein Leistungsbonus auf den Mindestlohn anzurechnen. Denn er weise – anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen – einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung auf. Damit handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (ArbG Düsseldorf vom 20. April 2015 – 5 Ca 1675 / 15)
Tipp für die Praxis: | ||
Das MiLoG selbst regelt nicht, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Die Bundesregierung (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linken, BT-Drs. 18 / 3824 vom 23. Januar 2015) vertritt die Auffassung, dass nur Zahlungen, die als Gegenleistung für die „Normalarbeitsleistung“ entrichtet werden, unter den Mindestlohn fallen. Nicht dazu sollen hingegen Zahlungen gerechnet werden, die als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erbracht werden, also Überstundenzahlungen, Aufschläge für Feiertags- und Nachtarbeit, Schichtzulagen, Gefahrenzulagen oder Akkordprämien. Gleiches gilt, wenn dem Mitarbeiter lediglich eigene Aufwendungen ersetzt werden. Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen laut Bundesregierung nur dann beim Mindestlohn berücksichtigt werden, wenn der Betrag dem Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 MiLoG ausgezahlt wird. Diese Vorschrift regelt das Fälligkeitsdatum für den Mindestlohn: Dieser muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden, der auf den Monat folgt, in dem die Leistungen erbracht wurden. Werden diese Gelder also nur einmal im Jahr gezahlt, lassen sie sich grundsätzlich nicht auf die verbleibenden elf Monate verteilen.
Dementsprechend hatte das Arbeitsgericht Berlin im März 2015 entschieden, dass ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängige jährliche Sonderzahlung nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen (siehe dazu unser CMS Update Arbeitsrecht, Ausgabe Juni 2015). |
Quelle: www.cms-hs.net