Eine Regelung in einem Sozialplan, die vorsieht, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind, hiervon aber diejenigen Arbeitnehmer ausnimmt, die einem Betriebsübergang widersprechen, verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Das LAG Berlin-Brandenburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kreditinstitut einen Geschäftsbereich auf eine andere Bank übertrug. Im Zuge dessen wurde ein Sozialplan abgeschlossen, der den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsah. Der Ausschluss sollte aber nur für Arbeitnehmer gelten, die dem mit der Maßnahme verbundenen Betriebsübergang nach § 613 a V BGB nicht widersprechen.
Eine Bankangestellte widersprach dem Betriebsübergang jedoch. Daraufhin kündigte das Kreditinstitut das Arbeitsverhältnis mit ihr aus betriebsbedingten Gründen. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht und bekam Recht.
Zweck des Sozialplans sei die Milderung von Nachteilen, die aus dem Betriebsübergang erwüchsen. Diesem Zweck diene die Herausnahme derjenigen Mitarbeiter, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen hätten, aber nicht. Vielmehr werde gerade den Arbeitnehmern der Kündigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in besonderer Weise eine betriebsbedingte Kündigung drohe. Die Herausnahme dieser Mitarbeiter sei daher rechtsunwirksam. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das LAG allerdings die Revision zum BAG zu. (LAG Berlin-Brandenburg vom 10. Februar 2015 – 7 Sa 1619 / 14)
Quelle: www.cms-hs.net