Mit Beschlüssen vom 22.10.2014 (10 AZB 46/14) und dem 03.12.2014 (10 AZB 98/14) hat das BAG entschieden, dass die Arbeitsgerichte für Klagen von Geschäftsführern zuständig sind, wenn diese vor Zugang der Kündigung ihr Amt durch Abberufung oder Niederlegung verlieren. Die Niederlegung soll noch im Prozess vor der Arbeitsgerichtsbarkeit möglich sein. Im ersten Sachverhalt wurde dem Kläger
schriftlich mitgeteilt, dass er mit sofortiger Wirkung von seiner Geschäftsführung abberufen und sein Anstellungsverhältnis zum Ende des Monats ordentlich gekündigt werde. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Im zweiten Fall wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Frist gekündigt. Später im Termin vor dem Arbeitsgericht hat der klagende Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt. Das BAG ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit in beiden Fällen eröffnet ist. Die Fiktion nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelte nicht, wonach die Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, die in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder Personengesamtheit berufen sind. Dazu zählen auch die Geschäftsführer. Das BAG ist der Auffassung, die Fiktion greift nicht mehr, da entweder eine Amtsniederlegung oder die Abberufung die organschaftliche Stellung entfallen lasse. Dies gelte auch, wenn bereits Klage erhoben wurde und der Geschäftsführer erst später- also nach Kündigung und Klageerhebung – im Rahmen des Prozesses die organschaftliche Stellung niederlegt. Dies deshalb, weil es sonst die Gesellschafter nach einer Kündigung in der Hand hätten, durch das
Hinausschieben der Abberufungsentscheidung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte auszuschließen.
Hinweis für die Praxis:
Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung. Die frühere Rechtsprechung hat abschließend auf die Umstände zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt. Künftig hat der Geschäftsführer selbst in der Hand, und zwar bis zur letzten Tatsachenverhandlung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte herbeizuführen, sofern nicht vorher ein rechtskräftiger Verweisungsschluss ergangen ist.
Quelle: AGV Hessen