Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist § 1 Abs. 2 MiLoG dahingehend auszulegen, dass auch Bonuszahlungen in die Berechnung der Einhaltung des Mindestlohnes einfließen, sofern die Zusatzleistung Entgeltcharakter hat und im Fälligkeitszeitraum des § 2 Abs. 1 MiLoG entrichtet wird. Die Klägerin ist im zugrunde liegenden Sachverhalt seit Anfang November 2013 bei der Beklagten
beschäftigt. Der Grundlohn der Klägerin betrug nach dem Arbeitsvertrag 8,10 € brutto pro Stunde. Nach dem Arbeitsvertrag zahlte die Beklagte an die Klägerin darüber hinaus eine freiwillige Bonuszahlung von 1,00 € pro Stunde. Aufgrund der Einführung des MiLoG schlug die Beklagte der Klägerin eine Vertragsänderung vor, nach der sich die Grundvergütung auf 8,50 € brutto pro Stunde erhöhen, zugleich aber die
Bonuszahlung auf 0,60 € reduziert werden sollte. Diese Vertragsänderung nahm die Klägerin nicht an. Sie vertritt die Auffassung, die Bonuszahlung dürfe nicht zur Berechnung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes herangezogen werden und erhob Klage. Diese hat das Arbeitsgericht Düsseldorf als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin kein zusätzlicher Vergütungsanspruch zustehe. Das Arbeitsgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung, die Beklagte habe an die Klägerin für den Monat Januar 2015 ein Entgelt von insgesamt 9,10 € pro Stunde gezahlt und damit den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschritten. § 1 Abs. 2 MiLoG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass vom gesetzlichen Mindestlohn allein der Grundlohn erfasst werde. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck des MiLoG sprechen dafür. Vielmehr solle nach dem Willen des Gesetzgebers der gesetzliche Mindestlohn die Möglichkeit eines angemessenen Lebensunterhaltes durch das eigene Einkommen herbeiführen. Dabei komme es jedoch allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen tatsächlich geleisteter Arbeitszeit an. Unerheblich sei hingegen, auf welcher Basis und mit welcher Anrechnungsmethode der dann tatsächlich an den Arbeitnehmer ausbezahlte Lohn ermittelt wurde. Bei seiner Begründung orientiert sich das Gericht an der Rechtsprechung des EuGH.
Hinweis für die Praxis:
Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, zeigt aber in die richtige Richtung. Danach kann eine Zahlung mit Entgeltcharakter zu Recht regelmäßig auf den Mindestlohn angerechnet werden. Entscheidend ist aber, dass die Zahlung mit der Arbeitsleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang steht und im Fälligkeitszeitraum geleistet wird. Auf die Bezeichnung als “Grundlohn” kann es aber nicht ankommen.
Quelle: AGV Hessen, AG Düsseldorf vom 20.04.2015 (Az. 5 Ca 1675/15)