Das Unternehmen hat bei der Internetplattform Facebook eine Seite eingerich-tet, die es den Nutzern ermöglichte, Kommentare abzugeben. Die Kunden des Unternehmens wurden auch durch Flugblätter darauf hingewiesen, dass es diesen Facebook-Auftritt gibt und im Rahmen der Flugblätter aufgefordert, die-sen Auftritt auch für Kommentierungen zu nutzen.
Tatsächlich haben Kunden kritische Kommentare abgegeben, aus denen sich auf mangelhafte Arbeitsleistung von Mitarbeitern schließen ließ.
Der Betriebsrat hat verlangt, die Seite zu sperren. Dies mit der Begründung, er sei gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beteiligen, da Facebook eine techni-sche Einrichtung sei, die geeignet sein, das Verhalten von Mitarbeitern zu überwachen.
Das Gericht hat festgestellt, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben ist. Es meint, die Überwachung der Beschäftigten müsse durch die technische Einrichtung selbst erfolgen. Hieran fehle es, wenn der Arbeitgeber bei den Mitarbeitern mit den facebookeigenen Möglichkeiten gezielt nach ne-gativen Einträgen sucht.
Beschluss LAG Düsseldorf vom 12.01.2015 – 9 Ta BV 51/14