Arbeitszeitflexibilisierung und MiLoG
Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellt klar, dass zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes 50 Prozent der Arbeitszeit je Monat auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden können.
In der Vergangenheit getroffene missverständliche Äußerungen einiger Zolldienststellen zur Auslegung von § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG haben die BDA dazu veranlasst, das BMF in der Frage der Führung von Arbeitszeitkonten nach dem Mindestlohngesetz um eine Klarstellung zu bitten.
Seitens einiger Zolldienststellen soll die Auffassung vertreten worden sein, auf einem Arbeitszeitkonto dürfte nur 50 Prozent einer vertraglich geschuldeten Monatsarbeitszeit insgesamt eingestellt werden.
Laut BMAS-Leitfaden und auch der Homepage des Zolls können jedoch gem. § 2 Abs. 2 S. 3 MiLoG bis zu 50 Prozent der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit pro Monat auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Das BMF hat nunmehr die zuletzt benannte Auffassung bestätigt, dass 50 Prozent der Arbeitszeit je Monat auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden können.
Hinweis für die Praxis:
Entstandene Unsicherheiten in dieser wichtigen Frage, wieviel Arbeitszeit in ein Arbeitszeitkonto übertragen werden darf, ohne gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen, wurden damit beseitigt.
Quelle: Auskunft des BMF vom 16.10.2015