Grundsätzlich endet der befristete Vertrag eines Betriebsrats mit Zeitablauf. Benachteiligt ein Arbeitgeber jedoch ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrages oder die Entfristung ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist im Wege der Naturalrestitution auf Abschluss eines Folgevertrages gerichtet.
Mit Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) hat das BAG entschieden, dass auch das Arbeitsverhältnis mit Betriebsratsmitgliedern sachgrundlos befristet werden kann. Unzulässig ist es jedoch, allein wegen der Betriebsratstätigkeit Betriebsratsmitgliedern entweder einen Folgevertrag oder die Entfristung zu verweigern.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei der Beklagten im Rahmen eines sachgrundlos befristeten Vertrages für ein Jahr beschäftigt. In dieser Zeit wurde sie in den Betriebsrat gewählt. Später vereinbarten die Parteien die Verlängerung um ein weiteres Jahr. Kurz vor Ablauf teilte das beklagte Unternehmen der klagenden Arbeitnehmerin mit, dass sie nicht weiter beschäftigt werde. Die klagende Arbeitnehmerin hat Entfristungsklage geltend gemacht. Sie macht geltend, die sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitgliedes sei nicht zulässig. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der 7. Senat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach Arbeitsverhältnisse mit Betriebsratsmitgliedern sachgrundlos befristet und verlängert werden können. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG sei weder aus Gründen des nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen Gründen eingeschränkt auszulegen. Auch aus dem Sonderkündigungsschutz des § 15 KSchG ergebe sich keine Unzulässigkeit einer Befristung des Vertrages mit einem Betriebsratsmitglied.
Der Anspruch eines Folgevertrages im Wege des Schadensersatzes sei nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber den Vertragsschluss gerade wegen der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers verweigert. Hierzu sei das Betriebsratsmitglied jedoch voll darlegungs- und beweispflichtig.
Die Indizwirkung lehnt das BAG ab, da es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht.
Hinweis für die Praxis:
Das BAG hat klargestellt, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, ein Betriebsratsmitglied in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen und dessen befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung des Mandats zu verlängern.
Wichtig ist jedoch, dass in Fällen, in denen zeitgleich alle befristeten Verträge entfristet werden, nur das des Betriebsratsmitglied nicht, Indiz dafür sein könnte, dass eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vorliegt.
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Quelle: Prof. Dr. Franz-Josef Rose & BAG Urteil vom 25.06.2014 (7 AZR 847/12) hat das BAG
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