Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber grundsätzlich keine Konkurrenz machen. Das gilt zunächst für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Scheidet ein Mitarbeiter aus diesem aus, kann das Unternehmen mit ihm ein „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ vereinbaren. Dies ist für ihn aber nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber ihm im Gegenzug eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Bezüge zahlt (§ 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, HGB) – die sogenannte „Karenzentschädigung“.
Da es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen gegenseitigen Vertrag handelt, können die Beteiligten nach den allgemeinen Rücktrittsvorschriften (§§ 323 ff. BGB) zurücktreten, wenn die Gegenpartei die Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Januar folgenden Fall zu entscheiden: Ein Mitarbeiter in einem Unternehmen arbeitete dort als „Beauftragter technische Leitung“ und bezog ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 6.747. Sein Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses untersagte ihm, innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen für Konkurrenzfirmen tätig zu werden. Als Entschädigung wurde ihm für die drei Monate je 50 % seines letzten Verdienstes zugesagt. Nach seinem Ausscheiden am 31. Januar 2016 zahlte das Unternehmen jedoch nicht. Der ehemalige Mitarbeiter forderte seinen Arbeitgeber daraufhin auf, die Karenzentschädigung zu leisten. Nachdem auch diese Aufforderung keinen Erfolg brachte, schrieb er am 8. März 2016 eine E-Mail an seinen ehemaligen Arbeitgeber und teilte diesem darin mit, er fühle sich ab jetzt nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden. Auch daraufhin gingen keine Zahlungen bei ihm ein. Schließlich zog der ehemalige Mitarbeiter vor Gericht und klagte auf Zahlung der Karenzentschädigung für drei Monate in Höhe von EUR 10.120.
Die Richter des 10. Senats werteten die E-Mail vom 8. März 2016 als Rücktritt vom Vertrag. Dieser wirke ex nunc, also nur für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. Dies bedeutete im konkreten Fall, dass dem ehemaligen Mitarbeiter nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 – Zugang der Rücktrittserklärung – ein Anspruch auf Karenzentschädigung zustand. Der Einwand des Mitarbeiters, bei seiner E-Mail habe es sich nur um eine Trotzreaktion gehandelt, half ihm insoweit nicht. Er erhielt nur noch eine anteilige Entschädigung (BAG vom 31. Januar 2018 – 10 AZR 392/17).
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