Verhältnismäßigkeit einer Änderungskündigung

BAG vom 10.04.2014 – 2 AZR 812/12

Die Entscheidung
Ein Erzbistum entzog einer Referentin die für die kirchliche
Lehrtätigkeit erforderliche Befugnis (missio canonica)
und sprach eine Änderungskündigung aus. Danach
sollte die Theologin künftig in Vollzeit als Sekretärin und
damit in Entgeltgruppe 5 statt in Entgeltgruppe 10 arbeiten.
Die Theologin lehnte das Angebot ab und erhob
Kündigungsschutzklage: Die Kündigung sei unverhältnismäßig,
denn es gäbe die Möglichkeit sie auf einer
halben Stelle weiter in Entgeltgruppe 10 zu beschäftigen.
Das Bistum entgegnete, dass sie dann etwa 650
Euro weniger verdienen würde als in Entgeltgruppe 5 in
Vollzeit.
Das BAG befand die Änderungskündigung – anders als
die Vorinstanzen – für unwirksam: Eine Halbierung der
Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn sei weniger
belastend als eine Lohnabsenkung bei gleich bleibender
Arbeitszeit.

Folgen für die Praxis
Bei Verringerung der Arbeitszeit kann die frei werdende
Zeit anderweitig genutzt und bei Beibehaltung einer
vergleichbaren Tätigkeit auch die berufliche Qualifikation
aufrechterhalten werden. Deswegen hält das BAG
bezüglich der sozialen Rechtfertigung der Vertragsänderung
nicht den zeitlichen Umfang der Arbeitsverpflichtung
für maßgeblich, sondern die Wertigkeit der
Aufgaben und die Bezahlung.
Arbeitgeber sollten bei einer Änderungskündigung daher
auch halbe Stellen anbieten. Arbeitnehmer können sich
nämlich im späteren Kündigungs- oder Änderungsschutzverfahren
auf Einsatzmöglichkeiten, die sie im
Rahmen der Änderungskündigung abgelehnt haben,
nicht mehr berufen.