Betriebsrat und Kündigung
Der OGH hat zwei Entscheidungen zum Thema Verständigung des Betriebsrates über eine Kündigung getroffen.
Fall 1
Grundsätzlich hat jeder Arbeitgeber gem. § 105 ArbVG vor einer Kündigung eines Mitarbeiters den zuständigen Betriebsrat (BR) zu verständigen, da ansonsten die Kündigung nicht rechtswirksam ausgesprochen werden kann. Der BR hat nach der Verständigung 1 Woche Zeit hierzu Stellung zu nehmen. Es stehen drei Möglichkeiten der Stellungnahme zur Verfügung:
- BR stimmt der Kündigung ausdrücklich zu (in diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anzufechten)
- BR widerspricht der Kündigung ausdrücklich
- BR gibt keine Stellungnahme ab
Fasst nun der BR unverzüglich den Beschluss zur Zustimmung zur Kündigung des Mitarbeiters, wird dieser aber erst nach Ablauf der 1-wöchigen Frist dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Beschluss unwirksam und die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich.
Fall 2
Wenn der Arbeitgeber den BR-Vorsitzenden von einer Kündigungsabsicht verständigt, darf er eine unmittelbare, spontane Äußerung nicht als Stellungnahme annehmen, da er von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung innerhalb des BR ausgehen muss.
Grundsätzlich kann die Beschlussfassung innerhalb des BR zu einer Kündigungsabsicht schriftlich, fernmündlich, per Email oder ähnlich erfolgen, sofern kein BR-Mitglied widerspricht.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber den BR-Vorsitzenden in seinem Urlaub ein Mail über die Kündigungsabsicht zugesandt. Der BR-Vorsitzende sandte bereits nach 6 Stunden ein Mail mit der Stellungnahme an den Arbeitgeber retour.
Der OGH hat entschieden, dass der Arbeitgeber in diesem Fall nicht an der ordnungsgemäßen Beschlussfassung nach ArbVG zweifeln musste, sodass die Stellungnahme und die danach ausgesprochene Kündigung rechtswirksam waren.
Quelle: www.huebner.at