Gewerkschaftsmitglieder dürfen bevorzugt werden – IG Metall bei Opel

BAG vom 21.05.2014 – 4 AZR 50/13

Die Entscheidung
2010 vereinbarte die IG Metall mit Opel einen Sanierungstarifvertrag,
der eine Aussetzung von Lohnerhöhungen
und eine Halbierung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes
vorsah. Im Gegenzug erhielten Mitglieder
der IG Metall eine steuerfreie „Erholungsbeihilfe“ von
200 Euro. Opel sollte die dafür nötigen 8,5 Millionen
Euro als „einmaligen Mitgliedsbeitrag“ an einen gewerkschaftsnahen
Verein entrichten, der die Beihilfe
dann wiederum ausschließlich an IG-Metall-Mitglieder
auszahlen sollte.
Einige Nichtmitglieder fühlten sich benachteiligt und
verklagten Opel auf Zahlung der 200 Euro, wobei sie
sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beriefen.
Ohne Erfolg, denn das BAG befand die Bevorzugung
von Gewerkschaftsmitgliedern für rechtens.

Folgen für die Praxis
Über Bezugnahmeklauseln profitieren oft auch Außenseiter
von tariflichen Leistungen. Gewerkschaften ist das ein
Dorn im Auge, denn hohe Mitgliedsbeiträge lassen sich
so kaum rechtfertigen. Klauseln, die es dem Arbeitgeber
verbieten, tarifliche Leistungen Außenseitern zukommen
zu lassen, sind aber unzulässig. Gewerkschaften
beschreiten daher zuweilen „Auszahlungsumwege“, um
ausschließlich ihre Mitglieder zu bevorzugen.
Laut BAG ist bei einer derartigen Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Gewerkschaft der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anzuwenden.
Solange es dem Arbeitgeber nicht verboten, sondern
nur faktisch schwer gemacht wird Außenseiter zu begünstigen,
ist der Umweg bspw. über den Verein daher
zulässig. Lohnen wird sich dieser Aufwand jedoch nur
bei Großunternehmen.