Ob Entgeltanspruch bei einer Ankündigung eines – dann nicht eingehaltenen Rückkehrdatums vom Krankenstand – besteht und wie der OGH entschieden hat, erfahren Sie hier.
Konkret ging es in dieser Entscheidung um einen als Bodenleger beschäftigten Arbeitnehmer, der wegen eines Bandscheibenvorfalls ab 23. Mai 2016 im Krankenstand war. Die Dauer des Krankenstandes war auf der Krankmeldung nicht angegeben. Auf Nachfrage des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer meinte dieser am 30. Mai 2016 wieder zum Dienst einsatzbereit zu sein.
Am 30. Mai 2016 informierte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, dass er erst am 31. Mai 2016 kommen würde. Ab diesem Tag erschien er aber weder zur Arbeit noch war er für den Arbeitgeber erreichbar.
Der Arbeitgeber wies den Arbeitnehmer mit einem Schreiben darauf hin, dass er ab 1. Juni 2016 kein Entgelt mehr erhalte. Grund dafür war, dass er seine Rückkehr zum Dienst angekündigt hat, jedoch nicht erschien und seitdem auch nicht erreichbar war.
Der Arbeitnehmer meldete am 13. Juni 2016, dass er noch nicht einsatzbereit sei. Daraufhin wurde einen Tag später die einvernehmliche Auflösung vereinbart.
Von 1. bis 14. Juni 2016 erhielt der Arbeitnehmer weder die laufenden Bezüge, die anteiligen Sonderzahlungen noch die Urlaubsersatzleistung ausbezahlt.
Entscheidung des OGH:
Der OGH hatte zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer Entgeltanspruch für diesen Zeitraum gehabt hätte oder nicht.
Er kam zu dem Entschluss, dass der Arbeitnehmer seine Meldepflichten verletzt hat und deswegen der Entfall der laufenden Bezüge für die Zeit von 1. bis 14. Juni 2016 sowie der aliquoten Sonderzahlungen (ebenfalls für die Zeit von 1. bis 14. Juni 2016) zu Recht besteht. Die Urlaubsersatzleistung wurde ihm gem. Urlaubsgesetz für die noch offenen Urlaubstage zugesprochen.
Quelle: www.huebner.at