Die Datenschutzbehörde (DSB) entschied kürzlich über die zulässige Speicherung personenbezogener Daten eines abgelehnten Bewerbers.
Konkret beantragte der abgelehnte Bewerber die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus der Bewerberdatenbank iSd Art 17 DSGVO. Die Beschwerdegegnerin lehnte die Löschung jedoch mit der Begründung ab, dass die Speicherung der Daten in Hinblick auf die Fristen des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) notwendig sei. Nach dem GlBG haben Bewerber möglicherweise Ansprüche gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber, zB im Fall einer diskriminierenden Absage. Die Frist zur Anfechtung beträgt 6 Monate.
Die DSB hat erkannt dass eine Speicherung der Bewerberdaten iSd Art. 17 Abs 3 lit e DSGVO rechtskonform und notwendig sei, um sich gegen etwaige Ansprüche aus dem GlBG verteidigen zu können. Auch der zusätzlich berechnete Monat zur sechsmonatigen Frist, um einen potentiellen Klageweg beschreiten zu können, sei angemessen und nicht unverhältnismäßig lange.
Somit dürfen Bewerberdaten für einen Zeitraum von 7 Monaten nach der Absage gespeichert werden.
Quelle: Hübner & Hübner