BAG vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12
Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis werden Urlaubsansprüche erworben. Erforderlich dafür ist nur der rechtliche Bestand
des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechs-monatigen Wartezeit. Während einer unbezahlten Freistellung
ist der Arbeitgeber daher nicht ohne Weiteres dazu berechtigt, den gesetzlichen Urlaub zu kürzen.