Die höchstrichterliche Rechtsprechung lehnt einen solchen Anspruch ab. Dazu kurz zusammengefasst:
- Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung – zuletzt im Jahre 2012 – die Rechtsauffassung, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Bedauerns-, Dankes- oder Schlussformel besitzt. Zwar kann es die Ansicht der Arbeitnehmer nachvollziehen, dass eine positive Schlussformel das Zeugnis insgesamt aufwerte und die zukünftigen Bewerbungschancen des Arbeitnehmers erhöhen könne.
- Insoweit ist der Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses gesetzlich in § 630 BGB und § 109 GewO geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen beinhalten nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber gerade nicht auch den Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel. Der gesetzliche Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses umfasse neben einer Beschreibung von Art und Umfang der Tätigkeit lediglich eine diesbezügliche detaillierten Bewertung des Arbeitnehmers, also z. B. eine Beurteilung seiner Arbeitsleistung, Eigenschaften und sein Gesamtverhalten im Unternehmen.
- Die Schlussformel sei jedoch davon nicht umfasst, weil sie keine Beurteilung der Arbeitnehmerleistung darstellt, sondern lediglich ein Ausdruck persönlicher Empfindung des Arbeitgebers. Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber jedoch nicht angehalten werden, das Bestehen solcher Empfindungen, wie z. B. Dankbarkeit oder Bedauern, dass der Arbeitnehmer ausscheidet, auch schriftlich zu bescheinigen.
- Stattdessen hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgericht lediglich einen Anspruch dahingehend, ein Zeugnis ohne jegliche Schlussformel zu erhalten.
- Lediglich das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem Ausnahmefall im Jahr 2012 entschieden, dass der Anspruch auf eine positive Dankes- und Wunschformel bestehen könne. In dem streitgegenständlichen Sachverhalt hatte sich der Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bereit erklärt, dem Arbeitnehmer ein „wohlwollendes Zeugnis“ auszustellen, das „dem beruflichem Fortkommen förderlich ist“ und als Gesamtnote die Note „gut“ beinhalte. Dann seien die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 630 BGB bzw. § 109 GewO irrelevant, sondern der Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel ergebe sich unmittelbar aus der Verpflichtung in dem gerichtlichen Vergleich selbst und könne dann auch über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen.
Entscheidung LAG HAMM