Auch ohne gesetzliche oder tarifliche Regelung verfällt der Urlaub zum 31. März des übernächsten Jahres:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10
Im Allgemeinen verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Das gilt aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht für den Urlaub, den Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht nehmen konnten.
Allerdings darf das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt werden. Das entschied der EuGH Ende 2011 in einem Fall, in dem es um eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten (gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres) ging. Eine solche zeitliche Begrenzung des Urlaubsschutzes in Krankheitsfällen hielt der EuGH für europarechtlich zulässig (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 – KHS gg. Schulte).
Wie diese europarechtliche Begrenzung des Schutzes erkrankter Arbeitnehmer in Deutschland umgesetzt werden könnte, ist seit diesem Urteil umstritten. Denn das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) enthält eine solche Spezielregelung für Krankheitsfälle nicht. Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil vom heutigen Tage zugunsten der Arbeitgeberseite entschieden, dass der in Krankheitsfällen “angesparte” Urlaub allgemein, d.h. auch ohne eine tarifvertragliche Regelung, 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, d.h. zum 31. März des übernächsten Jahres: BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10.
Quelle: http://www.hensche.de, BAG (Pressemitteilung Nr. 56/12)