Stopp von Betriebsratswahlen nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern

Die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl kann nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern gestoppt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 02.04.2014 klargestellt. Der Arbeitgeber könne gegenüber dem Wahlvorstand die Erteilung von Auskünften für die Wählerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Das müsse «wie ein Stempel auf der Stirn» erkennbar sein und sei hier nicht der Fall. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Arbeitgeberin verweigerte Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer

Die in mehreren Bundesländern agierende Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsräte, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Lauf der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, für die Neuwahlen 2014 müsse ein einheitlicher Betriebsrat für ganz Schleswig-Holstein gewählt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand für alle Standorte. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Auskünfte über alle in Schleswig-Holstein beschäftigten Arbeitnehmer für die Wählerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterführung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es müssten – wie zuvor – jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorstände bestellt und Betriebsräte gewählt werden. Deshalb dürfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten für eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.

LAG: Besonders grobe und offensichtliche Fehler erforderlich

Das Arbeitsgericht Lübeck und das LAG sahen das – gestützt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts – anders. Sie gaben dem Wahlvorstand in dem von ihm betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der für die Wählerliste notwendigen Angaben Recht. Eine etwaige bloße Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler genüge danach nicht, die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl müsse voraussichtlich nichtig sein. Das sei sie nur im besonderen Ausnahmefall. Der liege vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl bestehe. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führe regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es müssten dafür viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, seien sie in der Regel nicht grob und offensichtlich. Der Arbeitgeber musste nach Auffassung des Gerichts deshalb hier die Auskünfte für die Wählerliste für die Durchführung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein mögliches späteres Anfech-tungsverfahren verweisen lassen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2014 – 3 TaBVGa 2/14).