Ob als Augenzeuge eines Unfalls oder bei einer Mietrechtsstreitigkeit: Wenn es zu einem Prozess kommt, kann es sein, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zu einem Gerichtstermin müssen. Sie hätten dann Anspruch auf Freistellung durch ihren Chef, sagte der Arbeitsrechtler Alexander Bredereck aus Berlin dem dpa-Themendienst. «Die staatsbürgerliche Pflicht geht der privatrechtlichen Pflicht zur Leistung der Arbeit vor.» Urlaub müssten sie dafür nicht einreichen. Ob der Betreffende für den entgangenen Lohn Ausgleich von seinem Arbeitgeber erhält, sei aber eine andere Frage.
«Wenn es ein persönliches Leistungshindernis gibt, etwa weil ich als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen muss oder wenn in einer Zivilsache mein persönliches Erscheinen angeordnet ist, habe ich auf jeden Fall Anspruch auf Freistellung», erklärte der Fachanwalt. Uneindeutig sei die Rechtslage, wenn das persönliche Erscheinen nicht angeordnet ist.
Bei der Frage nach der Vergütung gilt Bredereck zufolge: Anspruch hat der Betreffende, wenn es in seinem Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen keine Regelung dazu gibt. Gesetzliche Grundlage sei Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach derjenige das Anrecht auf Vergütung nicht verliert, wenn er ohne eigenes Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert wird. Dieser Paragraf könne aber in Arbeits- oder Tarifverträgen auch ausgeschlossen werden, erläuterte Bredereck. «Dann habe ich keinen Anspruch auf Vergütung durch meinen Chef.»
Ebenfalls keine Vergütung bekommt jemand, der aufgrund eigenen Verschuldens bei Gericht erscheinen muss. Das betrifft etwa Angeklagte in einem Strafverfahren. Wer als Zeuge geladen ist, habe aber Anspruch auf Erstattung seiner Kosten, wozu unter anderem auch der Lohnausfall gehört. Dazu erhalte der Zeuge im Termin beim Gericht ein Formular, das er nach seiner Aussage bei der Gerichtskasse einreichen muss.
Quelle: dpa
16.09.2013 – 10:47 Uhr